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und Wirtschaftsrecht
Geld zurück nach Anlagebetrug?

dv8-investments.com: Festgeldbetrug mit PostFinance-Namen – die FINMA-Warnung und eine zweite falsche Unternehmensidentität

Veröffentlicht am 15.10.2026 –

Wer bei DV8 Investments ein vermeintlich sicheres Festgeld abgeschlossen hat, sollte sich nicht allein auf die erhaltene Anlagebestätigung verlassen. Bei dv8-investments.com gibt es eine konkrete Warnung der Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA. Hinzu kommt der Verdacht, dass bei Festgeldangeboten der Name der PostFinance AG missbräuchlich verwendet wird.

Für betroffene Anleger stellen sich drei dringende Fragen: Existiert die versprochene Bankeinlage? Wer hat den überwiesenen Betrag tatsächlich erhalten? Und lassen sich noch Gelder sichern?

Die echte PostFinance AG ist ausdrücklich nicht mit den mutmaßlichen Festgeldbetrügern gleichzusetzen. Auch eine tatsächlich registrierte Schweizer Gesellschaft mit ähnlichem Namen ist nach Angaben der FINMA nicht mit den beanstandeten Internetseiten verbunden.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Wer bereits Geld investiert hat, kann über anlagebetrug.de eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

DV8 Investments: Die FINMA nennt gleich zwei verdächtige Domains

Die FINMA nahm am 31. Juli 2025 die Internetadressen dv8-investments.com und dv8-investments.net in ihre öffentliche Warnliste auf.

Als angebliche Anschrift wurde Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich erfasst. Einen entsprechenden Handelsregistereintrag verzeichnet die Aufsichtsbehörde nicht.

Besonders wichtig ist eine ausdrückliche Klarstellung: Beide Domains stehen laut FINMA nicht im Zusammenhang mit der tatsächlich registrierten DV8 Investment Solutions AG, Handelsregisternummer CHE-209.379.379.

Damit geht es nicht nur um Zweifel an einer Festgeldvermittlung. Die behördlichen Angaben liefern einen konkreten Hinweis auf die mögliche Verwendung einer fremden Unternehmensidentität.

Ich empfehle Anlegern, beide Domains in ihren Unterlagen zu suchen. Vielleicht erfolgte die erste Kontaktaufnahme über dv8-investments.com, während spätere Nachrichten auf dv8-investments.net verwiesen.

Eine solche Abweichung sollte dokumentiert, aber nicht vorschnell als Beweis für unterschiedliche Täter bewertet werden.

Die Zürcher Anschrift: Warum eine konkrete Adresse wenig beweisen kann

Eine Straßenanschrift in Zürich wirkt auf viele Anleger vertrauenswürdig. Sie lässt sich auf einer Karte finden und vermittelt den Eindruck eines greifbaren Unternehmens.

Doch eine Adresse auf einer Internetseite belegt nicht, dass der Anbieter dort tatsächlich Geschäftsräume unterhält.

Bei DV8 Investments ist entscheidend, dass die FINMA die behauptete Anschrift erfasst, zugleich aber keinen passenden Handelsregistereintrag feststellt.

Ich rate Betroffenen, die Adresse auf Vertragsunterlagen, E-Mail-Signaturen und Zahlungsanweisungen miteinander zu vergleichen. Werden unterschiedliche Firmierungen verwendet, sollten sämtliche Varianten erhalten bleiben.

Auch eine Schweizer Telefonnummer ist kein Nachweis für den tatsächlichen Unternehmenssitz.

PostFinance AG: Ein echter Bankname, der keine Festgeldanlage bestätigt

Die PostFinance AG ist ein tatsächlich existierendes Schweizer Finanzinstitut. Sie gehört zum Umfeld der Schweizerischen Post und unterliegt der Schweizer Bankenaufsicht.

Wenn mutmaßliche Betreiber von dv8-investments.com mit einer Anlage bei PostFinance werben, muss diese Behauptung unabhängig überprüft werden.

Ein Missbrauch des Namens PostFinance ist keine Beteiligung der echten PostFinance AG an einem Betrug. Die Bank darf nicht mit den unbekannten Verantwortlichen hinter einem verdächtigen Angebot gleichgesetzt werden.

Die FINMA-Warnung vom 31. Juli 2025 belegt die Beanstandung der DV8-Domains und die fehlende Verbindung zur echten DV8 Investment Solutions AG. Sie bestätigt jedoch nicht ausdrücklich den hier zusätzlich behaupteten PostFinance-Namensmissbrauch.

Für diesen Teil des Sachverhalts sind die individuellen Festgeldunterlagen maßgeblich.

Ich empfehle, PostFinance ausschließlich über unabhängig ermittelte offizielle Kontaktwege anzusprechen und die angebliche Kontoeröffnung prüfen zu lassen.

dv8-investments.com: Die vier Dokumente, die ich zuerst vergleichen würde

Für eine erste rechtliche Einschätzung sind vier Unterlagen besonders aufschlussreich.

Das ursprüngliche Festgeldangebot

Wer wird als Vermittler genannt? Welche Bank soll den Betrag entgegennehmen? Ist ein konkreter Vertragspartner bezeichnet?

Der unterschriebene Vertrag

Stimmt die juristische Person mit dem Anbieter aus dem Angebot überein? Fehlen klare Angaben, sollte das ausdrücklich festgehalten werden.

Die Zahlungsanweisung

Auf welches Konto sollte der Anleger überweisen? Hier zeigt sich häufig erstmals, wer tatsächlich Geld erhalten sollte.

Die spätere Anlagebestätigung

Wer hat sie ausgestellt? Lässt sich die behauptete Bankverbindung unabhängig bestätigen?

Ich rate, diese Dokumente nicht isoliert zu betrachten. Erst der Vergleich kann Widersprüche zwischen beworbener Anlage und tatsächlicher Zahlung sichtbar machen.

Was Sie jetzt sofort tun sollten

Wenn Sie über DV8 Investments bereits Geld überwiesen haben, empfehle ich sieben konkrete Maßnahmen:

  1. Sofort Ihre Hausbank kontaktieren. Melden Sie den Verdacht einer betrügerischen Festgeldvermittlung und beantragen Sie einen Überweisungsrückruf.
  2. Eine Betrugsmeldung an die Empfängerbank veranlassen. Bitten Sie um Prüfung, ob noch vorhandene Gelder gesichert werden können.
  3. Weitere Zahlungen stoppen. Überweisen Sie keine zusätzlichen Anlagebeträge, angeblichen Steuern oder Freigabegebühren.
  4. PostFinance unabhängig kontaktieren. Lassen Sie überprüfen, ob das behauptete Festgeldkonto tatsächlich existiert.
  5. Die FINMA-Warnung dokumentieren. Notieren Sie das Veröffentlichungsdatum und beide genannten Internetadressen.
  6. Sämtliche Originalbeweise sichern. Bewahren Sie E-Mails mit Kopfzeilen, Messenger-Verläufe, Verträge und Überweisungsbelege auf.
  7. Persönliche Zugänge schützen. Ändern Sie gefährdete Passwörter und prüfen Sie Risiken durch übermittelte Ausweisdokumente oder Fernwartungssoftware.

Lassen Sie sich die Betrugsmeldung und den Rückrufauftrag schriftlich bestätigen. Eine Rückzahlung ist dadurch nicht garantiert.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.

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Die Empfänger-IBAN: Eine Schweizer Kontoverbindung ist kein Gütesiegel

Bei einem angeblichen Festgeldgeschäft mit PostFinance sollte besonders genau geprüft werden, wohin das Geld geflossen ist.

Eine Schweizer IBAN beginnt mit „CH“. Daraus folgt jedoch weder, dass das Konto bei PostFinance geführt wird, noch dass der Anleger dort eine eigene Festgeldforderung besitzt.

Bei dv8-investments.com empfehle ich, den tatsächlichen Empfängernamen mit dem angeblichen Vertragspartner abzugleichen.

Wurde das Geld an eine andere Gesellschaft oder eine Privatperson überwiesen, muss die rechtliche Grundlage dieser Zahlung untersucht werden.

Auch mehrere Überweisungen auf unterschiedliche Konten sollten getrennt dokumentiert werden. Unterschiedliche Zahlungsempfänger können später unterschiedliche Anspruchsgegner bedeuten.

dv8-investments.net: Warum die zweite Domain für Geschädigte wichtig ist

Die FINMA nennt neben dv8-investments.com ausdrücklich auch dv8-investments.net.

Das ist für die Beweisführung relevant. Wer nur eine Internetadresse dokumentiert, übersieht möglicherweise einen Teil der Kommunikation.

Ich empfehle, alte E-Mails nach beiden Schreibweisen zu durchsuchen. Prüfen Sie außerdem, ob Verträge, Login-Nachrichten oder Zahlungsanweisungen unterschiedliche Absenderdomains enthalten.

Eine solche Übersicht kann bei einer Strafanzeige helfen, den zeitlichen Ablauf verständlich darzustellen.

Die beiden Domains sind behördlich gemeinsam erfasst. Welche konkreten Personen sie betrieben haben und wie einzelne Zahlungen organisiert wurden, muss dennoch gesondert ermittelt werden.

Warum die Einlagensicherung bei einem erfundenen Festgeldkonto nicht hilft

Die Schweiz verfügt über ein gesetzlich geregeltes System zur Sicherung bestimmter Bankeinlagen. Der Schutz beträgt grundsätzlich bis zu 100.000 Schweizer Franken pro Kunde und Bank.

Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine entsprechende Einlage bei einem teilnehmenden Institut besteht.

Wurde bei DV8 Investments lediglich der Name PostFinance missbräuchlich verwendet, entsteht dadurch kein Anspruch gegen die echte Bank oder das Einlagensicherungssystem.

Ich empfehle daher, zuerst die Existenz des angeblichen Kontos überprüfen zu lassen. Erst danach lässt sich die Frage einer möglichen Einlagensicherung sinnvoll beurteilen.

Geld zurück von DV8 Investments: Welche Ansprüche geprüft werden müssen

Bei nachgewiesenem Betrug können Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht kommen.

Je nach Zahlungsempfänger und Rechtsgrund können außerdem Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB relevant sein.

Selbst freigegebene Überweisung

Hat der Anleger die Zahlung wirksam autorisiert, besteht wegen der später erkannten Täuschung nicht automatisch ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB gegen die eigene Bank.

Nicht autorisierte Kontobelastung

Wurde Geld ohne wirksame Zustimmung abgebucht, kann § 675u BGB dagegen erheblich sein. Sichern Sie TAN-Protokolle und Hinweise auf mögliche Fremdzugriffe.

Bei Schweizer Zahlungsempfängern müssen außerdem internationale Zuständigkeits- und Rechtsfragen geprüft werden.

Ich rate, mögliche Ansprüche nicht allein gegen den Namen auf der Internetseite zu richten, sondern die tatsächlich beteiligten Rechtspersonen zu identifizieren.

Wenn die Auszahlung bei dv8-investments.com ausbleibt

Bei echtem Festgeld kann eine vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen sein. Das allein begründet noch keinen Betrugsverdacht.

Anders ist die Lage, wenn die angeblich kontoführende Bank das Konto nicht kennt oder eine Auszahlung plötzlich zusätzliche Gebühren voraussetzt.

Wer bei dv8-investments.com solche Forderungen erhält, sollte keine weiteren Beträge zahlen und sämtliche Nachrichten sichern.

Vorsicht ist auch bei Recovery Scams geboten. Angebliche Ermittler oder Rückholunternehmen versprechen eine Erstattung gegen Vorauszahlung.

Eine Strafanzeige kann Ermittlungen ermöglichen, ersetzt jedoch keine zivilrechtliche Anspruchsprüfung. Ebenso sollten mögliche Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB frühzeitig untersucht werden.

dv8-investments.com: Die FINMA-Warnung für die nächsten Schritte nutzen

Bei DV8 Investments liegt eine konkrete FINMA-Warnung vom 31. Juli 2025 vor. Sie betrifft dv8-investments.com und dv8-investments.net und stellt ausdrücklich klar, dass keine Verbindung zur echten DV8 Investment Solutions AG besteht.

Hinzu kommt der Verdacht eines missbräuchlichen Einsatzes des Namens PostFinance AG. Die echte PostFinance AG ist ausdrücklich von den mutmaßlichen Festgeldbetrügern zu unterscheiden.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Bei der rechtlichen Aufarbeitung prüfe ich die Vertragsunterlagen, die tatsächlichen Empfängerkonten, mögliche Anspruchsgegner sowie Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche.

Wenn Sie über dv8-investments.com Geld investiert haben, stellen Sie die Zahlungsbelege, Festgeldunterlagen und vollständige Kommunikation zusammen. Über anlagebetrug.de können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren. Die frühzeitige Sicherung der Beweise und die gezielte Prüfung des Geldflusses können jedoch entscheidend für die weiteren rechtlichen Möglichkeiten sein.