HashNet (hashnet.ai): Verdacht auf Anlagebetrug – warum die FMA das Bitcoin-Mining-Angebot als Investmentfonds einstuft
Sie kaufen angeblich Rechenleistung, werden Eigentümer von Mining-Hardware und sollen anschließend regelmäßig Bitcoin erhalten. Doch was besitzen Sie tatsächlich, wenn sich Ihre Beteiligung nicht mehr verkaufen lässt oder eine Auszahlung ausbleibt? Diese Frage steht im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung von HashNet.
Am 29. Oktober 2026 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA eine ausdrückliche Warnung zu hashnet.ai. Der entscheidende Vorwurf betrifft nicht einen gewöhnlichen Online-Broker: Die Behörde stuft das angebotene Produkt als Alternativen Investmentfonds ein, für dessen Vertrieb in Österreich die erforderliche Berechtigung fehlt.
Wer bei HashNet investiert hat, sollte deshalb vor weiteren Zahlungen seine vertraglichen Rechte und den tatsächlichen Verbleib seines Kapitals untersuchen lassen.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Über anlagebetrug.de biete ich Betroffenen eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
Die entscheidende Frage: Wem gehört die angebliche Mining-Maschine?
HashNet bewirbt auf hashnet.ai ein Modell, das sich von klassischen Trading-Plattformen unterscheidet. Anleger sollen nicht lediglich Kryptowährungen kaufen, sondern Rechenleistung erwerben.
Die Internetseite spricht ausdrücklich von echtem Eigentum an Mining-Hardware. Als durchschnittliche Lebensdauer der Maschinen werden etwa 4,5 Jahre genannt.
Eigentum lässt sich nicht durch einen Bildschirm beweisen
Hier würde ich anwaltlich ansetzen: Wird tatsächlich Eigentum an einer bestimmten Maschine übertragen oder erwirbt der Anleger lediglich einen vertraglichen Zahlungsanspruch?
Ich empfehle, einen eindeutigen Eigentumsnachweis, die Identifikation der Hardware und die Regelungen über deren Standort und Verwertung anzufordern.
Auch mögliche Wartungskosten, Stromkosten und Ausfallrisiken müssen nachvollziehbar geregelt sein.
Ein digital angezeigter Anteil an Rechenleistung ist rechtlich nicht automatisch mit Eigentum an einem physischen Gerät gleichzusetzen.
HashNet: Was die Finanzmarktaufsicht am 29. Oktober 2026 beanstandet
Die österreichische FMA warnt ausdrücklich vor Geschäften mit zwei Unternehmen: der Hashnet Infrastructure LLC und der Wealthier Corporation Limited.
Als Anschriften nennt sie Business Bay in Dubai sowie ein Geschäftsgebäude in der Jervois Street in Hongkong.
Die Warnung bezeichnet hashnet.ai und die Kontaktadresse support@hashnet.ai ausdrücklich als dem Angebot zugehörig.
Nach Feststellung der FMA besitzen die genannten Anbieter keine Berechtigung, das Produkt HashNet in Österreich zu vertreiben. Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 47 Abs. 12 des österreichischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes.
Das ist eine konkrete aufsichtsrechtliche Feststellung. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs ist damit jedoch nicht verbunden.
Warum die Einstufung als Investmentfonds so bedeutsam ist
Die rechtliche Besonderheit liegt darin, dass HashNet nach Auffassung der FMA als Alternativer Investmentfonds einzustufen ist.
Damit wird das Angebot nicht ausschließlich nach seinem technischen Erscheinungsbild beurteilt.
Wirtschaftlicher Inhalt statt technischer Bezeichnung
Entscheidend kann sein, ob Anlegerkapital gemeinschaftlich eingesammelt und nach einer festgelegten Strategie zugunsten der Investoren verwaltet wird.
Das ist etwas anderes als der eigenständige Kauf und Betrieb einer bestimmten Mining-Maschine.
Ich empfehle Anlegern daher, die Vertragsunterlagen auf die genaue Verwendung des eingezahlten Kapitals zu untersuchen.
Wichtig ist insbesondere, wer über den Einsatz der Maschinen entscheidet, wem die Mining-Erträge zustehen und wer wirtschaftliche Verluste trägt.
Die österreichische Warnung betrifft ausdrücklich die Vertriebsberechtigung in Österreich. Für Anleger aus Deutschland müssen die jeweils anwendbaren deutschen und europäischen Vorschriften gesondert geprüft werden.
Das 12-Millisekunden-Versprechen auf hashnet.ai
Der Internetauftritt wirbt mit einer Technologie namens „ALPHA ENGINE“. Diese soll Kryptowährungsmärkte überwachen und Mining-Algorithmen innerhalb von zwölf Millisekunden wechseln.
Angeblich wird dadurch jeweils die wirtschaftlich attraktivste Kryptowährung geschürft. Der Ertrag soll anschließend automatisch in Bitcoin umgerechnet werden.
Die technische Leistungsfähigkeit dieser Darstellung lässt sich aus den veröffentlichten Werbeaussagen allein nicht unabhängig bestätigen.
Für mich sind deshalb wirtschaftliche Nachweise wichtiger als die behauptete Geschwindigkeit.
Ich würde nach der tatsächlichen Rechenleistung, den Betriebskosten, der Herkunft der ausgeschütteten Bitcoin und der Abrechnung der einzelnen Mining-Erträge fragen.
Ein überprüfbarer Mining-Betrieb sollte außerdem nachvollziehbare Angaben über Hardware, Stromverbrauch und Produktionsleistung ermöglichen.
HashNet und die angekündigte sofortige Handelbarkeit
Eine weitere Besonderheit betrifft die angebliche Liquidität der Investition.
HashNet bezeichnet Mining-Leistung als handelbaren Vermögenswert. Anleger sollen ihre Position auf einem Marktplatz verkaufen können. Zusätzlich wird ein Rückkauf durch einen Liquiditätspool zum fairen Marktwert in Aussicht gestellt.
Diese Versprechen verdienen eine genaue vertragliche Prüfung.
Was bedeutet „jederzeit verkaufen“ wirklich?
Ich würde untersuchen, ob ein verbindlicher Rückkaufanspruch besteht oder ob ein Verkauf lediglich bei ausreichender Nachfrage möglich ist.
Auch die Berechnung des angeblich fairen Marktwerts muss nachvollziehbar sein.
Ich rate Anlegern, Verkaufsaufträge, angezeigte Kaufinteressenten und tatsächlich ausgeführte Rückzahlungen getrennt zu dokumentieren.
Eine interne Anzeige verfügbarer Liquidität ist kein Nachweis dafür, dass ausreichend Geld für sämtliche Rückzahlungswünsche vorhanden ist.
Was Sie jetzt sofort tun sollten
Bei Verdacht auf Anlagebetrug im Zusammenhang mit HashNet empfehle ich folgende Maßnahmen:
- Keine weiteren Investitionen tätigen. Kaufen Sie keine zusätzliche Rechenleistung und zahlen Sie keine ungeprüften Freigabegebühren.
- Bank oder Zahlungsdienstleister informieren. Lassen Sie bei aktuellen Überweisungen unverzüglich einen möglichen Rückruf prüfen.
- Vertragsunterlagen sichern. Bewahren Sie Kaufbestätigungen, Eigentumsversprechen und Angaben zur Mining-Hardware auf.
- Erträge dokumentieren. Unterscheiden Sie angezeigte Bitcoin-Gutschriften von tatsächlich erhaltenen Kryptowährungen.
- Wallet-Daten speichern. Sichern Sie Empfängeradressen, Blockchain-Netzwerke und sämtliche Transaktions-Hashes.
- Kommunikation archivieren. Exportieren Sie E-Mails, Messenger-Verläufe und Nachrichten von Vermittlern.
- Zugänge schützen. Ändern Sie gefährdete Passwörter, aktivieren Sie Zwei-Faktor-Authentifizierung und prüfen Sie Fernwartungssoftware.
- Rechtliche Prüfung vorbereiten. Lassen Sie Verträge, Zahlungswege und mögliche Rückforderungsansprüche untersuchen.
Ich rate ausdrücklich davon ab, weitere persönliche Dokumente an ungeprüfte Ansprechpartner zu übermitteln.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.
- 1Sie schildern uns Ihren Fall
- 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
- 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
- 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.
Der ungewöhnliche Zeitvergleich: Domainregistrierung und Unternehmensgeschichte
Nach öffentlich zugänglichen Domaininformationen wurde hashnet.ai am 14. Februar 2026 registriert.
Gleichzeitig werden im Zusammenhang mit HashNet frühere Aktivitäten und eine längere Auszahlungshistorie beworben.
Eine erst 2026 registrierte Domain schließt eine vorherige Geschäftstätigkeit nicht aus. Allerdings sollte eine behauptete ältere Unternehmensgeschichte überprüfbar sein.
Ich empfehle deshalb, frühere Vertragsunterlagen, belegbare Geschäftszahlen und unabhängige Nachweise über den Mining-Betrieb anzufordern.
Sollten nachweislich falsche Angaben über die bisherige Unternehmensentwicklung gemacht worden sein, könnte dies bei der Prüfung einer möglichen arglistigen Täuschung relevant werden.
Wenn Bitcoin-Gutschriften nicht auf der eigenen Wallet ankommen
Bei einem Mining-Angebot ist eine genaue Unterscheidung besonders wichtig: Werden Erträge lediglich intern gutgeschrieben oder tatsächlich an die eigene Wallet übertragen?
HashNet stellt eine automatische Umrechnung der Mining-Erträge in Bitcoin in Aussicht.
Für die rechtliche Bewertung wäre deshalb zu klären, wo die Bitcoin verwahrt werden und welche Verfügungsrechte Anleger besitzen.
Ich empfehle, sämtliche erfolgten Auszahlungen anhand der jeweiligen Blockchaintransaktionen zu überprüfen.
Eine echte Bitcoin-Transaktion lässt sich bei öffentlich einsehbaren Blockchain-Netzwerken grundsätzlich anhand ihrer Transaktionskennung nachvollziehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die ursprüngliche Wirtschaftlichkeit des Mining-Geschäfts damit bewiesen wäre.
Zwei Gesellschaften, zwei Rechtsordnungen – wer schuldet die Auszahlung?
Die FMA nennt Unternehmen in Dubai und Hongkong. Damit stellt sich bei HashNet eine schwierige Frage nach dem tatsächlichen Vertragspartner.
Wer hat die Investition entgegengenommen? Wer soll die Hardware bereitstellen? Und welches Unternehmen schuldet gegebenenfalls die Ausschüttung?
Ich würde die Vertragsbezeichnungen mit den tatsächlich verwendeten Zahlungsempfängern vergleichen.
Bei einer Banküberweisung kann die Empfänger-IBAN ein wichtiger Ansatzpunkt sein. Bei Kreditkartenzahlungen sollte ein mögliches Reklamationsverfahren geprüft werden.
Wurden Kryptowährungen übertragen, kann eine Blockchainanalyse Hinweise auf weitere Vermögensbewegungen liefern.
Eine Haftung beteiligter Banken, Börsen oder Zahlungsdienstleister entsteht allerdings nicht automatisch. Dafür müssen konkrete rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Welche Ansprüche bei HashNet rechtlich geprüft werden sollten
Bei einem nachgewiesenen Anlagebetrug können Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen.
Daneben kommen bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ansprüche nach § 826 BGB infrage.
Abhängig von der Vertragsgestaltung sollten außerdem eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geprüft werden.
Die aufsichtsrechtliche Einordnung durch die FMA kann für die Untersuchung des Geschäftsmodells bedeutsam sein, ersetzt jedoch nicht den Nachweis individueller Anspruchsvoraussetzungen.
Ich prüfe deshalb insbesondere, ob Anleger durch unzutreffende Angaben zur Hardware, zur wirtschaftlichen Tätigkeit oder zur Verfügbarkeit ihrer Investition zu Zahlungen veranlasst wurden.
Bei internationalen Vertragsbeziehungen müssen außerdem das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit geklärt werden.
HashNet-Auszahlung: Vorsicht vor neuen Gebühren und angeblichen Geldrettern
Sollten Auszahlungen bei HashNet verzögert werden oder zusätzliche Zahlungen erforderlich sein, rate ich zu besonderer Vorsicht.
Eine Forderung nach angeblichen Steuern, Sicherheitsleistungen oder Kontofreischaltungen sollte nicht ungeprüft erfüllt werden. Ob solche Praktiken tatsächlich im Einzelfall vorkamen, muss anhand der vorhandenen Kommunikation festgestellt werden.
Zusätzlich besteht die Gefahr sogenannter Recovery Scams.
Angebliche Blockchain-Ermittler versprechen dabei die Rückholung verlorener Gelder und verlangen zunächst weitere Gebühren.
Ich empfehle, unaufgeforderte Rückholangebote unabhängig zu überprüfen.
Bei konkretem Betrugsverdacht kann eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO sinnvoll sein. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einer Rückzahlung und ersetzt keine zivilrechtliche Prüfung.
HashNet: Jetzt die tatsächlichen Rechte und Geldflüsse untersuchen lassen
Die FMA-Warnung vom 29. Oktober 2026 liefert einen konkreten Anlass, Investitionen über HashNet (hashnet.ai) sorgfältig zu prüfen.
Besonders relevant sind die behördliche Einstufung als Alternativer Investmentfonds, die fehlende Vertriebsberechtigung in Österreich und die Frage nach dem tatsächlich erworbenen Eigentum an Mining-Hardware.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und befasse mich schwerpunktmäßig mit Anlagebetrug, problematischen Kryptoinvestments und der rechtlichen Nachverfolgung digitaler Vermögenswerte.
Über anlagebetrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.
Schildern Sie mir, welche Investition Sie bei HashNet vorgenommen haben, wie die Zahlung erfolgte und ob Probleme bei Auszahlungen oder beim Verkauf Ihrer Mining-Position entstanden sind.
Anhand dieser Informationen kann ich die Vertragsgrundlagen, tatsächlichen Zahlungswege, mögliche Anspruchsgegner sowie sinnvolle außergerichtliche oder gerichtliche Schritte prüfen.
Eine Rückzahlung lässt sich nicht garantieren. Die Erfolgsaussichten hängen von der Beweislage, den identifizierbaren Verantwortlichen und den rechtlichen Voraussetzungen ab.
Mein wichtigster Rat: Lassen Sie nicht allein die versprochenen Bitcoin-Erträge über Ihre Entscheidung bestimmen. Bei HashNet muss zuerst geklärt werden, was Sie rechtlich erworben haben, ob die versprochene Mining-Leistung tatsächlich erbracht wurde und wer für die Rückzahlung Ihres Kapitals verantwortlich ist.