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Geld zurück nach Anlagebetrug?

institut-suisse-formation.ch: Betrugsverdacht beim Institut Suisse de Formation – wenn eine Weiterbildung zur finanziellen Falle wird

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Ein neuer Beruf, eine anerkannte Qualifikation und anschließend ein sicherer Arbeitsplatz: Das Institut Suisse de Formation verbindet auf institut-suisse-formation.ch berufliche Weiterbildung mit weitreichenden Zukunftsversprechen. Doch was geschieht, wenn Teilnehmer Kursgebühren bezahlen und sich die zugesagten Leistungen nicht erfüllen?

Die Cybercrime Police Zürich führt die Domain nach öffentlich dokumentierten Angaben seit dem 25. August 2026 als verdächtige Onlineplattform.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann. Mein Rat: Prüfen Sie vor weiteren Zahlungen nicht nur den Kursinhalt, sondern vor allem, wer welche Leistung rechtsverbindlich zugesagt hat. Über anlagebetrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Die Website ist erreichbar – und enthält aufschlussreiche Details

Bei meiner direkten Überprüfung am 28. Oktober 2026 war institut-suisse-formation.ch erreichbar. Die www-Adresse leitete zur Hauptdomain weiter.

Der französischsprachige Internetauftritt bewirbt drei Bildungsbereiche: Versicherungswesen, Telefonvertrieb und Energieberatung.

Außerdem existieren Unterseiten für Stellenangebote, Erfahrungsberichte, Allgemeine Geschäftsbedingungen und einen Qualifikationstest.

Damit handelt es sich erkennbar um ein Bildungs- und Vermittlungsangebot, nicht um einen klassischen Online-Broker. Ein möglicher Schaden wäre deshalb zunächst anhand von Kursverträgen und Zahlungszusagen zu untersuchen.

Institut Suisse de Formation: Die Zahlen erzählen unterschiedliche Geschichten

Auf der Startseite erscheinen mehrere auffällige Angaben: „500+“ ausgebildete Teilnehmer, an anderer Stelle „144+“ sowie Erfolgsquoten von 94 Prozent und 27 Prozent.

Solche unterschiedlichen Zahlen können auf verschiedene Bezugsgrößen zurückgehen. Ohne Erläuterung bleiben sie jedoch schwer nachvollziehbar.

Ich empfehle, die statistischen Grundlagen schriftlich anzufordern: Welcher Zeitraum wurde untersucht? Wie viele Teilnehmer haben tatsächlich die AFA-Prüfung abgelegt?

Gerade bei kostenpflichtigen Weiterbildungen können konkrete Erfolgsversprechen für die Vertragsentscheidung wesentlich sein.

Eine Arbeitsplatzgarantie verlangt nach einer Vertragsgrundlage

Besonders bemerkenswert ist die Werbung mit einer garantierten beruflichen Eingliederung nach Abschluss der Ausbildung.

Eine solche Formulierung wirft praktische Fragen auf: Wird ein Arbeitsvertrag zugesichert oder lediglich Unterstützung bei Bewerbungen? Welche Voraussetzungen müssen Teilnehmer erfüllen?

Ich rate, diese Punkte vor einer Anmeldung ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen.

Steht die Garantie nur auf einer Werbeseite, aber nicht im Vertrag, muss geprüft werden, welche rechtliche Bedeutung der Werbung zukommt.

Was „Norme FINMA“ tatsächlich aussagt

Auf institut-suisse-formation.ch erscheint die Formulierung „Norme FINMA“. Daneben werden anerkannte Ausbildungen und offizielle Zertifikate beworben.

Die Vorbereitung auf eine AFA-Prüfung ist jedoch von einer behördlichen Anerkennung des Ausbildungsanbieters zu unterscheiden.

Ich empfehle, unmittelbar bei der zuständigen Prüfungsorganisation nachzufragen, ob die konkrete Ausbildung erforderlich, anerkannt oder lediglich eine freiwillige Vorbereitung ist.

Ein Hinweis auf FINMA-Standards ersetzt keinen überprüfbaren Anerkennungsnachweis.

Die AGB widersprechen dem Eindruck einer Erfolgsgarantie

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten eine entscheidende Einschränkung: Das Institut schulde lediglich eine sorgfältige Tätigkeit und garantiere weder beruflichen Erfolg noch finanzielle Ergebnisse.

Zudem sollen begonnene digitale Kurse vollständig zahlungspflichtig bleiben; Rückerstattungen werden weitgehend ausgeschlossen.

Genau diesen Gegensatz zwischen Werbung und Vertragsbedingungen würde ich anwaltlich untersuchen. Ein pauschaler Erstattungsausschluss ist nicht in jeder denkbaren Konstellation wirksam.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.

  • 1Sie schildern uns Ihren Fall
  • 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
  • 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
  • 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.

institut-suisse-formation.ch nennt eine konkrete Betreibergesellschaft

Die AGB bezeichnen BPDR Sàrl, Unternehmensnummer CHE-402.263.274, Sinserstrasse 65, 6330 Cham, als Betreiberin der Marke.

Damit liegt ein konkreter Ansatzpunkt für eine Registerprüfung vor.

Ich empfehle, Handelsregisterdaten, Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger miteinander zu vergleichen. Unterschiedliche Namen müssen erklärt werden, bevor Verantwortlichkeiten zuverlässig zugeordnet werden können.

Was Sie jetzt sofort tun sollten

Wenn Sie beim Institut Suisse de Formation einen Kurs gebucht oder bezahlt haben:

  1. Weitere Zahlungen vorläufig stoppen, bis offene Fragen geklärt sind.
  2. Werbeaussagen sichern, insbesondere Erfolgsquoten und Arbeitsplatzgarantien.
  3. Vertrag und AGB herunterladen, möglichst in der zum Buchungszeitpunkt geltenden Fassung.
  4. Rechnungen und Zahlungsbelege archivieren, einschließlich Empfängerdaten.
  5. Zugangsprobleme dokumentieren, etwa nicht verfügbare Kurse oder Betreuung.
  6. Konkrete Leistungsnachweise verlangen, beispielsweise Unterrichtstermine und Prüfungsanmeldungen.
  7. Rückzahlungsansprüche schriftlich geltend machen, wenn Leistungen fehlen oder erhebliche Abweichungen bestehen.

Die Stellenanzeigen werfen zusätzliche Prüfungsfragen auf

Die Website nennt unter anderem Stellenangebote bei AXA, Generali und Allianz. Für Generali werden sogar 15 Stellen sowie ein geplanter Einstieg im Februar 2027 beschrieben.

Ob die behaupteten Vermittlungsbeziehungen tatsächlich bestehen, konnte ich nicht unabhängig bestätigen.

Ich rate Interessenten, die konkrete Stellenausschreibung unmittelbar beim genannten Versicherungsunternehmen verifizieren zu lassen.

Welche Rechte haben Teilnehmer bei mangelhaften Kursleistungen?

Zunächst kommt es auf den Vertrag und das anwendbare Recht an. Die AGB bestimmen Schweizer Recht und nennen Gerichte im Kanton Zug.

Das schließt zwingende Verbraucherschutzvorschriften anderer Staaten nicht in jedem Fall aus.

Ich prüfe, ob zugesagte Unterrichtsleistungen fehlen, wesentliche Eigenschaften falsch dargestellt wurden oder eine rechtlich erhebliche Täuschung vorliegt.

Nicht jede enttäuschte Karriereerwartung begründet einen Rückzahlungsanspruch.

Kursgebühr zurückfordern: Der Zahlungsweg entscheidet

Bei Kartenzahlungen können abhängig vom Sachverhalt und den Fristen Reklamationsverfahren möglich sein.

Bei Banküberweisungen empfehle ich, einen Rückruf unverzüglich prüfen zu lassen. Eine selbst autorisierte Zahlung wird dadurch allerdings nicht automatisch rückgängig gemacht.

Bei nachweisbarer vorsätzlicher Täuschung können außerdem deliktische Ansprüche in Betracht kommen. Eine bloße Behördenwarnung reicht dafür nicht aus.

Vorsicht gilt auch gegenüber angeblichen Rückholunternehmen, die gegen Vorauszahlung eine garantierte Erstattung versprechen.

Institut Suisse de Formation: Anwaltliche Prüfung durch Martin Wehrmann

Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht prüfe ich bei Problemen mit institut-suisse-formation.ch die Werbeversprechen, Vertragsbedingungen, tatsächlichen Kursleistungen, Zahlungswege und möglichen Ansprüche.

Über anlagebetrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Mein Rat: Entscheidend ist nicht, wie überzeugend eine Weiterbildung beworben wird, sondern welche Leistungen vertraglich geschuldet sind – und welche Versprechen Ihre Zahlungsentscheidung tatsächlich beeinflusst haben.