investvision-ag.com: Verdacht auf Broker-Betrug – FINMA entlarvt gefährliche Verwechslung mit Schweizer Aktiengesellschaft
Eine Schweizer Aktiengesellschaft, eine präzise Geschäftsadresse und eine Handelsregisternummer: Auf investvision-ag.com scheint zunächst alles überprüfbar. Doch gerade die Angaben, die Vertrauen schaffen sollen, führen zum entscheidenden Problem. Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 29. Oktober 2026 ausdrücklich klargestellt, dass die Internetseite nicht zur tatsächlich existierenden InvestVision AG in Rheinfelden gehört.
Für Anleger ist das ein erhebliches Warnsignal. Wer über investvision-ag.com Geld investiert hat, eine Auszahlung erwartet oder einen Broker-Betrug vermutet, sollte nicht auf weitere Zusagen unbekannter Ansprechpartner vertrauen. Entscheidend ist jetzt, wer das Geld erhalten hat und welche Ansprüche sich daraus ergeben.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Auf anlagebetrug.de biete ich Betroffenen eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
Ein Impressum, das mehr Fragen aufwirft, als es beantwortet
Die Internetseite investvision-ag.com nennt im Impressum die Bezeichnung INVESTVISION AG, die Anschrift Baslerstrasse 59, 4310 Rheinfelden, und die Schweizer Unternehmensidentifikationsnummer CHE-103.264.702.
Zusätzlich erscheint die Handelsregisternummer CH-150.3.000.873-5. Auch ein angeblicher Unternehmensdirektor wird namentlich genannt.
Auf den ersten Blick wirken diese Angaben überzeugend. Schließlich lassen sich die Daten einer InvestVision AG tatsächlich im Schweizer Handelsregister finden.
Doch genau hier liegt die entscheidende Täuschungsgefahr: Die FINMA stellt ausdrücklich fest, dass investvision-ag.com mit dieser eingetragenen Gesellschaft nichts zu tun hat.
Ich empfehle Anlegern daher, sämtliche Unternehmensangaben der Website zu sichern. Sollten diese Informationen zur Investitionsentscheidung beigetragen haben, können sie für die rechtliche Prüfung besonders wichtig werden.
investvision-ag.com: Was die FINMA am 29. Oktober 2026 festgestellt hat
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat die Internetadresse am 29. Oktober 2026 in ihre öffentliche Warnliste aufgenommen.
Der Eintrag enthält die Ortsangabe 4310 Rheinfelden. Als Unternehmenssitz wird jedoch kein konkreter Sitz bestätigt. Außerdem vermerkt die Behörde ausdrücklich „Ohne HR-Eintrag“.
Besonders eindeutig ist die zusätzliche Klarstellung: Der beanstandete Internetauftritt steht nicht im Zusammenhang mit der regulär eingetragenen InvestVision AG in Rheinfelden.
Auch die norwegische Finanzaufsicht Finanstilsynet veröffentlichte am 31. Oktober 2026 einen entsprechenden Hinweis unter Bezugnahme auf die FINMA-Warnung.
Damit besteht ein dokumentierter aufsichtsrechtlicher Anlass, das Angebot kritisch zu überprüfen. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Anlagebetrugs ist damit allerdings noch nicht verbunden.
Die Website verspricht Vermögensverwaltung – doch wer verwaltet tatsächlich?
Das Angebot auf investvision-ag.com beschränkt sich nicht auf eine einfache Vorstellung eines Unternehmens.
Die Internetseite beschreibt verschiedene Geschäftsfelder, darunter Vermögensverwaltung, Finanzdienstleistungen, Private Equity, Immobilieninvestitionen und Finanzplanung. Auch eine individuelle Betreuung privater und institutioneller Anleger wird hervorgehoben.
Solche Dienstleistungen können unterschiedliche regulatorische Anforderungen auslösen.
Warum ich konkrete Handelsnachweise verlangen würde
Wer über diesen Anbieter investiert hat, sollte feststellen, welches Finanzprodukt tatsächlich erworben wurde.
Handelt es sich um Wertpapiere, Beteiligungen, Kryptowährungen oder lediglich um angebliche Handelspositionen innerhalb eines Onlinekontos?
Ich empfehle, vollständige Vertragsunterlagen, Abrechnungen und Informationen über eine mögliche Verwahrstelle anzufordern.
Ein professionell gestalteter Internetauftritt ersetzt weder eine erforderliche Finanzmarkterlaubnis noch den Nachweis tatsächlich vorhandener Vermögenswerte.
Auffällige Kundenbewertungen: Wie belastbar sind die Erfolgsgeschichten?
Ein weiteres Detail der Website verdient Aufmerksamkeit. Auf investvision-ag.com erscheinen mehrere positive Kundenstimmen, die professionelle Betreuung, zuverlässige Zahlungen und erfolgreiche Investitionen hervorheben.
Solche Erfahrungsberichte können auf Anleger überzeugend wirken. Allerdings lässt sich aus ihrer bloßen Veröffentlichung nicht feststellen, ob sie authentisch sind.
Meine Empfehlung zur Beweissicherung
Falls Sie durch eine Kundenbewertung oder eine konkrete Erfolgsgeschichte zu einer Einzahlung veranlasst wurden, sollten Sie diese Aussage dokumentieren.
Halten Sie fest, wann Sie die Bewertung gelesen haben und welche Erwartungen dadurch entstanden sind.
Für einen möglichen Betrugsvorwurf kommt es nicht allein darauf an, dass mit positiven Erfahrungen geworben wurde. Entscheidend ist, ob nachweislich falsche Tatsachen behauptet und dadurch Vermögensentscheidungen beeinflusst wurden.
Die wichtigste Spur bei InvestVision: Nicht die Website, sondern das Empfängerkonto
Bei einem möglichen Identitätsmissbrauch ist die tatsächliche Zahlungsroute häufig entscheidender als der im Vertrag verwendete Firmenname.
Angenommen, ein Anleger schließt vermeintlich einen Vertrag mit einer Schweizer Aktiengesellschaft. Die Überweisung soll jedoch auf ein Konto erfolgen, dessen Inhaber eine andere Person oder Gesellschaft ist.
Diese Konstellation kann Hinweise auf mögliche Verantwortliche liefern. Sie beweist allein allerdings noch keine Straftat.
Ich rate Betroffenen, jede Zahlungsanweisung mit dem tatsächlichen Überweisungsbeleg abzugleichen.
Besonders wichtig ist die Frage, wer die Kontodaten mitgeteilt hat. Eine E-Mail oder Messenger-Nachricht, in der ein Ansprechpartner eine bestimmte IBAN nennt, kann die Verbindung zwischen Zahlungsfluss und Anlageangebot belegen.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.
- 1Sie schildern uns Ihren Fall
- 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
- 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
- 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.
Was Sie jetzt sofort tun sollten
Wer bei investvision-ag.com Geld eingezahlt hat, sollte mögliche weitere Schäden verhindern und vorhandene Beweise sichern.
- Keine weiteren Überweisungen tätigen. Zahlen Sie weder zusätzliche Investitionsbeträge noch angebliche Steuern oder Freigabegebühren.
- Bank unverzüglich informieren. Bitten Sie um Prüfung eines möglichen Überweisungsrückrufs und dokumentieren Sie den Betrugsverdacht.
- Zahlungsempfänger erfassen. Sichern Sie IBAN, Kontoinhaber, Überweisungsdatum und Zahlungsreferenz.
- Internetseite dokumentieren. Speichern Sie insbesondere das Impressum, die Unternehmensangaben und erhaltene Anlageangebote.
- Kommunikationsverläufe exportieren. Bewahren Sie E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Telefonnummern und Gesprächsnotizen vollständig auf.
- Kundenkonto sichern. Dokumentieren Sie vorhandene Guthabenanzeigen, Transaktionen und Auszahlungsversuche.
- Digitale Zugänge schützen. Überprüfen Sie Fernwartungsprogramme, ändern Sie gefährdete Passwörter und aktivieren Sie Zwei-Faktor-Authentifizierung.
- Ansprüche prüfen lassen. Eine frühzeitige anwaltliche Untersuchung kann helfen, mögliche Verantwortliche und Rückforderungsmöglichkeiten zu identifizieren.
Ich empfehle, vorhandene Beweise zu sichern, bevor Sie möglicherweise gefährdete Zugänge sperren oder Programme entfernen.
investvision-ag.com-Auszahlung: Was tun, wenn plötzlich neue Bedingungen gelten?
Für die konkrete Frage, ob Anleger bei investvision-ag.com bereits Auszahlungsprobleme erlebt haben, liefert der FINMA-Eintrag keine individuellen Fallberichte.
Sollte eine Auszahlung jedoch verweigert oder verzögert werden, müssen die angegebenen Gründe sorgfältig geprüft werden.
Zusätzliche Gebühren sollten misstrauisch machen
Besonders kritisch sind Forderungen nach angeblichen Quellensteuern, Versicherungskosten oder zusätzlichen Sicherheitsleistungen.
Ich rate dazu, solche Zahlungen nicht ohne unabhängige Überprüfung zu leisten.
Verlangen Sie eine nachvollziehbare schriftliche Erklärung, aus der sich der rechtliche Grund und der tatsächliche Zahlungsempfänger ergeben.
Dokumentieren Sie außerdem, ob sich Auszahlungsbedingungen gegenüber den ursprünglichen Vereinbarungen verändert haben.
Banküberweisung, Kreditkarte oder Kryptowährung: Drei unterschiedliche Wege
Die Rückforderung investierter Gelder hängt wesentlich von der ursprünglichen Zahlungsart ab.
Selbst autorisierte Banküberweisungen
Eine Überweisung wird nicht automatisch erstattet, weil sich ein Geschäftspartner nachträglich als unseriös herausstellt.
Dennoch kann ein unverzüglicher Rückrufversuch sinnvoll sein. Ich prüfe außerdem, ob konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen beteiligter Zahlungsdienstleister vorliegen.
Kreditkartenzahlungen
Bei Kreditkartenzahlungen sollte zeitnah untersucht werden, ob ein Chargebackverfahren möglich ist. Hierbei sind insbesondere die Reklamationsgründe und Fristen des jeweiligen Kartensystems relevant.
Kryptowährungen
Wurden Bitcoin, Ethereum oder USDT übertragen, sollten Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes gesichert werden.
Eine Blockchainanalyse kann spätere Vermögensbewegungen nachvollziehbar machen. Sie garantiert jedoch nicht, dass verlorene Gelder zurückerlangt werden.
Wann eine fremde Unternehmensidentität rechtlich relevant wird
Bei investvision-ag.com ergibt sich aus der FINMA-Warnung eine klare Trennung zwischen der Internetseite und der tatsächlich registrierten InvestVision AG.
Diese Feststellung ist auch zivilrechtlich bedeutsam.
Die echte Schweizer Gesellschaft haftet nicht allein deshalb für mögliche Schäden, weil Dritte ihren Namen verwenden. Vielmehr müssen die tatsächlich handelnden Personen und möglichen Zahlungsempfänger identifiziert werden.
Bei einer nachweisbaren vorsätzlichen Täuschung kommen insbesondere Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB infrage.
Darüber hinaus können § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und eine Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB relevant sein.
Auch Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sollten abhängig vom Zahlungsempfänger geprüft werden.
Ich untersuche insbesondere, welche Aussagen nachweislich falsch waren, wer sie getroffen hat und ob sie für die Anlageentscheidung ursächlich wurden.
Strafanzeige, Vermögenssicherung und die Gefahr einer zweiten Täuschung
Bei einem konkreten Betrugsverdacht kann eine Strafanzeige gemäß § 158 Abs. 1 StPO sinnvoll sein.
Dafür empfehle ich eine chronologische Zusammenstellung sämtlicher Einzahlungen, Ansprechpartner und Kommunikationsnachweise.
Eine Strafanzeige führt jedoch nicht automatisch zur Erstattung des Schadens. Zivilrechtliche Schritte sollten deshalb parallel geprüft werden.
Sind Vermögenswerte oder Verantwortliche identifizierbar, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine gerichtliche Sicherung nach §§ 916 ff. ZPO in Betracht kommen.
Vorsicht ist außerdem bei angeblichen Rückholunternehmen geboten. Wer die Wiederbeschaffung verlorener Gelder gegen Vorauszahlung verspricht, sollte unabhängig überprüft werden.
Solche sogenannten Recovery Scams können zu erheblichen zusätzlichen Verlusten führen.
investvision-ag.com: Jetzt die tatsächlichen Verantwortlichen ermitteln lassen
Die FINMA-Warnung vom 29. Oktober 2026 begründet einen ernst zu nehmenden Anlass, Investitionen über investvision-ag.com rechtlich überprüfen zu lassen.
Besonders wichtig ist dabei die ausdrücklich bestätigte fehlende Verbindung zur eingetragenen InvestVision AG in Rheinfelden.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und befasse mich schwerpunktmäßig mit Anlagebetrug, Broker-Betrug und der rechtlichen Aufarbeitung digitaler Zahlungsvorgänge.
Über anlagebetrug.de können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.
Schildern Sie mir, wie der Kontakt zu investvision-ag.com zustande kam, welche Beträge Sie investiert haben und ob Schwierigkeiten bei der Auszahlung bestehen.
Anhand Ihrer Unterlagen kann ich die Zahlungswege, mögliche Schadensersatzansprüche und die Identifizierbarkeit verantwortlicher Personen untersuchen. Darauf aufbauend lassen sich mögliche außergerichtliche, gerichtliche und strafprozessuale Schritte bewerten.
Eine erfolgreiche Rückzahlung kann nicht garantiert werden. Entscheidend sind die vorhandenen Beweise, die tatsächlichen Geldbewegungen und die rechtlichen Voraussetzungen.
Meine wichtigste Empfehlung: Lassen Sie sich nicht von einer überprüfbar wirkenden Handelsregisternummer beruhigen. Im Fall investvision-ag.com hat die Schweizer Finanzaufsicht gerade die entscheidende Unterscheidung getroffen: Eine echte Aktiengesellschaft existiert – doch die beanstandete Internetseite gehört nach behördlicher Feststellung nicht zu ihr.