Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Geld zurück nach Anlagebetrug?

tradevestassetsdigital.com: Polizeiliche Warnung vor Tradevest – Anleger sollten jetzt Beweise sichern und Zahlungswege prüfen

Veröffentlicht am 28.10.2026 –

Ein vermeintlich hochmodernes Handelssystem, eine angebliche BaFin-Lizenz und der Eindruck institutioneller Sicherheit: tradevestassetsdigital.com präsentiert sich als professionelle Investmentplattform. Doch seit dem 12. Oktober 2026 steht die Domain auf der öffentlichen Warnliste der Cybercrime Police Zürich. Die Schweizer Polizei führt sie als verdächtige Onlineplattform.

Für Anleger stellt sich damit eine dringende Frage: Ist ihr investiertes Kapital gefährdet? Ich rate Betroffenen, weitere Einzahlungen zu stoppen, Auszahlungsprobleme zu dokumentieren und mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen.

Auf anlagebetrug.de biete ich hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Eine Handelsplattform mit beeindruckenden Zahlen – und offenen Fragen

Die Website tradevestassetsdigital.com war bei meiner Recherche erreichbar. Sie tritt unter der Bezeichnung „Tradevest Digital Assets GmbH“ auf und bewirbt Aktien, ETFs, Devisen, Kryptowährungen und Futures.

Besonders auffällig: Der Anbieter behauptet, mehr als 150.000 Trader zu betreuen, über 10.000 Finanzinstrumente anzubieten und Handelsaufträge innerhalb von ungefähr zwölf Millisekunden auszuführen.

Solche Zahlen erzeugen Vertrauen. Ob diese Angaben tatsächlich zutreffen, lässt sich aus der Website allein nicht feststellen.

Ich empfehle Anlegern, sämtliche Leistungsversprechen zu sichern. Gerade konkrete Angaben zu Handelsvolumen, Verwahrung und technischer Infrastruktur können bei einer späteren Prüfung relevant werden.

tradevestassetsdigital.com und die behauptete BaFin-Aufsicht

Eine zentrale Aussage verdient besondere Aufmerksamkeit: Tradevest bezeichnet sich ausdrücklich als BaFin-reguliert und nennt die Kennnummer 10162132.

Daneben verspricht die Website eine Einlagensicherung bis 250.000 Euro, eine ISO-27001-Zertifizierung und die Verwahrung von 98 Prozent der digitalen Vermögenswerte im sogenannten Cold Storage.

Diese Behauptungen dürfen nicht mit unabhängig bestätigten Tatsachen verwechselt werden.

Ich rate, im offiziellen Unternehmensregister der BaFin zu kontrollieren, welchem Unternehmen die genannte Kennnummer zugeordnet ist und welche Dienstleistungen tatsächlich erlaubt sind.

Auch eine bestehende Lizenz eines namensgleichen Unternehmens würde nicht automatisch die Betreiberidentität von tradevestassetsdigital.com beweisen.

Warum der Name Tradevest besonders sorgfältig geprüft werden muss

Bei der rechtlichen Untersuchung interessiert mich nicht nur die Website, sondern vor allem die Identität des tatsächlichen Vertragspartners.

Die Domain wurde nach öffentlich zugänglichen Registrierungsdaten erst am 14. September 2026 registriert. Weniger als einen Monat später erfolgte die Zürcher Warnlistung.

Diese zeitliche Nähe ist bemerkenswert, beweist jedoch für sich genommen keinen Betrug.

Ich empfehle, Handelsregisterauszüge, Vertragsunterlagen und Zahlungsanweisungen miteinander abzugleichen. Stimmen Firmenbezeichnungen, Kontoinhaber und Ansprechpartner nicht überein, muss geklärt werden, wer tatsächlich Zahlungen entgegengenommen hat.

Einlagensicherung: Warum Anleger genau nachfragen sollten

Die auf tradevestassetsdigital.com beworbene Absicherung von 250.000 Euro klingt beruhigend.

Allerdings ist zwischen gesetzlichen Einlagensicherungssystemen, Wertpapierverwahrung und Kryptowährungsbeständen zu unterscheiden. Nicht jedes Investment fällt unter denselben Schutz.

Fordern Sie deshalb eine schriftliche Erklärung an, welches Sicherungssystem zuständig sein soll, welche Vermögenswerte erfasst sind und gegen welche juristische Person sich mögliche Ansprüche richten.

Eine pauschale Werbeaussage ersetzt keinen überprüfbaren Sicherungsnachweis.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.

  • 1Sie schildern uns Ihren Fall
  • 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
  • 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
  • 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.

Was Sie jetzt sofort tun sollten

Wer bereits Geld an Tradevest überwiesen hat, sollte nach meiner anwaltlichen Einschätzung folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Zahlungen einstellen: Keine weiteren Einzahlungen, angeblichen Steuern oder Freischaltungsgebühren leisten.
  2. Handelskonto sichern: Kontostände, Transaktionshistorie und angezeigte Gewinne fotografisch dokumentieren.
  3. Kommunikation exportieren: E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Telefonnummern und Gesprächsnotizen aufbewahren.
  4. Auszahlungen dokumentieren: Antragsdatum, verlangte Beträge und sämtliche Antworten festhalten.
  5. Bank informieren: Unverzüglich nach Rückruf- oder Sicherungsmöglichkeiten fragen.
  6. Kryptotransaktionen erfassen: Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und verwendete Börsen dokumentieren.
  7. Zugänge schützen: Passwörter ändern, Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und mögliche Fernwartungsprogramme entfernen.

Löschen Sie keine Unterlagen, auch wenn ein angeblicher Kundenbetreuer dies verlangt.

Tradevest-Auszahlung: Der Zahlungsweg entscheidet über Handlungsmöglichkeiten

Auf der Website werden SEPA-Überweisungen, Kreditkartenzahlungen und Kryptowährungen als Einzahlungsmöglichkeiten genannt.

Diese Unterscheidung ist juristisch wesentlich.

Bei Überweisungen prüfe ich zunächst Empfängerbanken, Buchungszeitpunkte und mögliche Rückrufverfahren. Bei Kreditkartenzahlungen können Reklamations- beziehungsweise Chargeback-Verfahren relevant werden.

Bei Kryptowährungen geht es insbesondere darum, Transaktionen nachzuvollziehen und mögliche Empfänger bei regulierten Kryptodienstleistern zu identifizieren.

Eine bereits autorisierte Zahlung lässt sich allerdings nicht allein wegen eines späteren Betrugsverdachts automatisch zurückbuchen.

Welche Schadensersatzansprüche können bestehen?

Sollte sich ein vorsätzlicher Anlagebetrug nachweisen lassen, kommen insbesondere Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht.

Ich prüfe dabei, welche konkreten Täuschungshandlungen vorliegen, wer daran beteiligt war und wie sich der Vermögensschaden belegen lässt.

Zusätzlich können Ansprüche gegen weitere Beteiligte zu untersuchen sein. Eine Haftung von Banken oder Zahlungsdienstleistern setzt jedoch eigene rechtliche Voraussetzungen voraus.

Vorsicht vor angeblichen Rückholspezialisten

Nach einem möglichen Investmentbetrug droht häufig eine zweite Gefahr: Unbekannte behaupten, verlorene Kryptowährungen bereits gefunden zu haben.

Anschließend verlangen sie Gebühren für angebliche Freigaben oder Ermittlungsmaßnahmen.

Ich rate dringend, solche Forderungen nicht ungeprüft zu bezahlen. Seriöse Behörden verlangen keine privaten Vorauszahlungen zur Freigabe angeblich beschlagnahmter Anlegergelder.

tradevestassetsdigital.com: Jetzt rechtliche Möglichkeiten klären

Die Warnung der Cybercrime Police Zürich und die überprüfungsbedürftigen Aussagen der Website rechtfertigen eine sorgfältige Untersuchung.

Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht unterstütze ich Anleger bei der rechtlichen Einordnung möglicher Anlagebetrugsfälle.

Über anlagebetrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Ich prüfe den individuellen Sachverhalt, vorhandene Beweise, Zahlungswege und mögliche rechtliche Ansprüche. Daraus lässt sich ableiten, ob außergerichtliche Maßnahmen, eine Strafanzeige oder weitere rechtliche Schritte sinnvoll erscheinen.

Je früher Zahlungsströme und Beweismittel gesichert werden, desto besser lassen sich die tatsächlich bestehenden Handlungsmöglichkeiten beurteilen.