work-co.net: Bis zu 19 Euro netto für App-Tests – und plötzlich soll der Ausweis hochgeladen werden
Ein paar Apps testen, bequem von zu Hause arbeiten und bis zu 19 Euro netto pro Stunde verdienen. Das klingt nach einem attraktiven Nebenjob. Doch bei WorkCo und der Domain work-co.net führt die vermeintliche Bewerbung zu einer entscheidenden Frage: Warum verlangt ein Anbieter für einfache Softwaretests Ausweiskopien, Selfies und umfangreiche persönliche Daten?
Die österreichische Watchlist Internet warnt seit dem 21. Oktober 2026 ausdrücklich vor work-co.net als betrügerischem Jobangebot. Genannt werden Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste und mögliche Geldwäsche.
Für mich als Rechtsanwalt steht deshalb zunächst nicht der versprochene Stundenlohn im Mittelpunkt, sondern die Sicherheit der Bewerberdaten.
work-co.net im Direktcheck: Weiterleitung und Bewerberportal
Ich habe am 6. November 2026 versucht, work-co.net unmittelbar aufzurufen. Sowohl der HTTPS- als auch der HTTP-Aufruf endeten mit einer Zeitüberschreitung.
Ein vollständiger Live-Zugriff auf die Startseite war daher nicht möglich.
Unabhängige Website-Prüfungen dokumentieren allerdings eine Weiterleitung von work-co.net auf work-co.de. Der dort erfasste Seitentitel bewirbt App-Tester-Jobs mit bis zu 19 Euro netto pro Stunde.
Besonders aufschlussreich ist die öffentlich erfasste Datenschutzerklärung des Bewerberportals unter der Subdomain portal.work-co.net.
Sie beschreibt ungewöhnlich detailliert, welche Informationen von Bewerbern verlangt werden.
Was WorkCo über Bewerber wissen möchte
Laut Datenschutzerklärung werden zunächst Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Angaben zu einem Kennenlerntermin verarbeitet.
Später sollen Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Steueridentifikationsnummer hinzukommen.
Für die sogenannte Verifizierung werden ausdrücklich Vorder- und Rückseite des Ausweisdokuments, ein Selfie sowie die IBAN genannt.
Die Website verspricht, Ausweisbilder nach erfolgreicher Prüfung automatisch zu löschen.
Ob diese Löschungs- und Sicherheitsversprechen tatsächlich eingehalten werden, konnte ich nicht unabhängig überprüfen.
Ich empfehle Betroffenen, sämtliche übermittelten Dokumente und den jeweiligen Zeitpunkt schriftlich festzuhalten.
Die Datenschutzklausel enthält einen bemerkenswerten Vorbehalt
WorkCo behauptet, personenbezogene Daten grundsätzlich auf deutschen Servern zu speichern und besonders sensible Dokumente verschlüsselt abzulegen.
Zugleich sieht die Datenschutzerklärung ausdrücklich die mögliche Verarbeitung durch Dienstleister außerhalb der Europäischen Union vor.
Außerdem sollen KI-Systeme bei der Dokumentenprüfung eingesetzt werden.
Das ist nicht automatisch rechtswidrig. Angesichts der öffentlichen Betrugswarnung sollten Bewerber jedoch nicht allein auf solche Eigenauskünfte vertrauen.
Ich rate, vor einer weiteren Datenübermittlung die tatsächliche Identität des Verantwortlichen unabhängig zu überprüfen.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.
- 1Sie schildern uns Ihren Fall
- 2Melden Sie sich unverbindlich per Mail, Telefon oder WhatsApp
- 3Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten
- 4Sie erhalten eine anwaltliche Rückmeldung zu Ihrem Einzelfall.
Eine echte WorkCo Germany GmbH existiert tatsächlich
Hier liegt die wichtigste Besonderheit dieses Falls.
Das Bewerberportal nennt als verantwortliches Unternehmen die WorkCo Germany GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main.
Diese Gesellschaft existiert tatsächlich. Sie ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 119777 eingetragen.
Ihr Unternehmensgegenstand umfasst Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung, insbesondere für Technologie- und Dienstleistungsunternehmen.
Doch eine wesentliche Abweichung fällt auf: Die Frankfurter Anschrift stammt aus einer Registeränderung von 2021.
Seit Mai 2023 wird in öffentlich dokumentierten Registerinformationen eine Geschäftsanschrift in Mailand, Via del Lauro 9, geführt.
Die Verwendung der älteren Adresse beweist keinen Identitätsdiebstahl. Sie macht aber eine unabhängige Überprüfung erforderlich.
Eine bestätigte Autorisierung von work-co.net durch die tatsächlich eingetragene Gesellschaft liegt mir nicht vor.
Die Erfahrungen mit WorkCo: Ein konkreter Beschwerdebericht
Auf einem Bewertungsportal schildert eine Nutzerin, sie habe im August 2026 einen Vertrag unterschrieben und zuvor Ausweis- sowie Bankdaten übermittelt.
Anschließend habe sie über ein Mitarbeiterportal Webseiten bewertet. Die versprochene Vergütung sei Anfang September nicht eingegangen.
Das ist ein nicht unabhängig verifizierter Erfahrungsbericht, kein gerichtlich festgestellter Sachverhalt.
Er zeigt allerdings, welche Belege bei möglichen Auszahlungsproblemen wichtig werden: Vertrag, Aufgabenprotokolle, Vergütungsanzeigen und Nachrichten an den Support.
Was Sie jetzt sofort tun sollten
Wer sich über work-co.net oder das zugehörige Portal beworben hat, sollte:
- Keine weiteren Ausweise hochladen: Auch nicht für eine angeblich notwendige Nachverifizierung.
- Bewerbungsdaten sichern: Vertrag, Portalansichten und Datenschutzerklärung dokumentieren.
- Auskunft verlangen: Nach Art. 15 DSGVO die Verarbeitung der eigenen Daten überprüfen lassen.
- Löschung prüfen: Gegebenenfalls Ansprüche nach Art. 17 DSGVO geltend machen.
- Bank informieren: Bei verdächtigen Kontoeröffnungen oder Buchungen sofort reagieren.
- Passwörter ändern: Insbesondere bei mehrfach verwendeten Zugangsdaten.
- Strafanzeige prüfen: Bei konkretem Identitätsmissbrauch oder finanziellen Schäden.
Wer Gelder fremder Personen weitergeleitet hat, sollte mögliche Geldwäscherisiken anwaltlich klären.
Job-Scamming: Welche Ansprüche bestehen?
Bei nachgewiesener betrügerischer Täuschung können Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB entstehen.
Bei rechtswidriger Datenverarbeitung und nachweisbarem Schaden ist Art. 82 DSGVO zu prüfen.
Bei nicht autorisierten Zahlungen kann § 675u BGB relevant sein. Für selbst freigegebene Überweisungen gelten andere Voraussetzungen.
Auch ein tatsächlich geschlossener Arbeitsvertrag und ausstehende Vergütung müssen gesondert untersucht werden.
Vorsicht vor Recovery-Scams: Angebliche Rückholunternehmen verlangen häufig weitere Gebühren.
work-co.net: Anwaltliche Unterstützung bei Datenmissbrauch und Jobbetrug
Ich, Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht, prüfe bei verdächtigen Homeoffice-Angeboten mögliche Identitätsmissbräuche, ausstehende Vergütungen und finanzielle Schäden.
Über anlagebetrug.de können Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.
Dabei untersuche ich Bewerbungsunterlagen, Datenübermittlungen, Zahlungswege und mögliche Ansprüche gegen identifizierbare Verantwortliche.
Bei work-co.net ist besonders wichtig, zwischen der tatsächlich existierenden GmbH und der bislang nicht bestätigten Verantwortlichkeit für das verdächtige Bewerberportal zu unterscheiden.
