Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Geld zurück nach Anlagebetrug?

Valgreen (valgreen.ch): Festgeldbetrug? Verdacht auf Namensmissbrauch und Identitätsdiebstahl – Erfahrungen und Auszahlung

Veröffentlicht am 08.10.2026 –

Wer eine Festgeldanlage vollständig online abschließt, sollte nicht nur auf Zinssatz und Laufzeit achten. Seit dem Sommer 2026 gelten bei digitalen Vertragsabschlüssen neue verbraucherschützende Vorgaben, die gerade bei zweifelhaften Finanzangeboten interessant sein können. Bei Valgreen (valgreen.ch) lohnt sich deshalb ein Blick auf die Frage, welche Informationen vor dem Abschluss bereitgestellt wurden und wie der Vertrag technisch zustande kam.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Wer über Valgreen (valgreen.ch) eine Festgeldanlage abgeschlossen hat und inzwischen einen Betrug oder andere Unregelmäßigkeiten vermutet, kann mir den Vorgang über anlagebetrug.de übermitteln und eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Seit Juni 2026 gelten neue Regeln für Online-Widerrufe

Am 19. Juni 2026 sind neue Vorgaben für den Widerruf online geschlossener Verträge in Kraft getreten. Das betrifft auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Nach dem neuen § 356a BGB muss bei entsprechenden Verträgen auf der Online-Benutzeroberfläche eine leicht zugängliche Widerrufsfunktion vorhanden sein. Der Gesetzgeber verlangt eine eindeutige Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“. Nach dem Absenden muss außerdem unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung erfolgen, die unter anderem Datum und Uhrzeit enthält. Weitere im Zusammenhang mit diesem Angebot genannte Domains sind valgreen.xyz, valgreen-ag.com, valgreentrad.com. Ob sie tatsächlich demselben Betreiber zuzuordnen sind, sollte überprüft werden.

Für Anleger ist das praktisch relevant: Ein Online-Finanzvertrag besteht heute nicht lediglich aus einem PDF und einer Überweisung. Auch die Gestaltung des digitalen Abschlussprozesses kann rechtlich überprüfbar sein.

Valgreen (valgreen.ch): Welche Informationen vor dem Abschluss vorliegen müssen

Bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz bestehen umfangreiche Informationspflichten. Artikel 246b § 1 EGBGB nennt eine ganze Reihe von Angaben, die Verbraucher rechtzeitig vor ihrer Vertragserklärung erhalten sollen.

Dazu gehören unter anderem die Identität des Unternehmers, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registerdaten, gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung. Ebenfalls genannt werden Gesamtpreis, Gebühren, mögliche weitere Kosten, Mindestlaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Informationen über das Widerrufsrecht.

Bei Valgreen (valgreen.ch) würde ich deshalb nicht ausschließlich den eigentlichen Festgeldvertrag betrachten. Ebenso wichtig kann sein, welche Informationen dem Anleger vor dem Klick auf „abschließen“, vor einer digitalen Unterschrift oder vor der Überweisung tatsächlich zugänglich waren. Auch die Domain valgreen.xyz sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Fehlen wesentliche Angaben oder tauchen wichtige Informationen erst nach der Zahlung auf, verdient das eine genauere Prüfung.

Ein dauerhaft speicherbares Dokument ist rechtlich relevant

Die vorvertraglichen Informationen sollen nicht irgendwo flüchtig auf einer Webseite versteckt sein.

Artikel 246b § 2 EGBGB verlangt grundsätzlich, dass die maßgeblichen Informationen klar, verständlich und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Bei elektronischer Bereitstellung muss es zudem möglich sein, die Informationen in einem Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken.

Ein Beispiel: Ein Anleger sieht online ein Festgeldangebot über 75.000 Euro mit einer Laufzeit von 18 Monaten. Die wesentlichen Konditionen befinden sich ausschließlich innerhalb einer Webseite. Nach dem Abschluss wird diese Seite verändert, während der Anleger keine gespeicherte Vertragsinformation besitzt.

Genau deshalb können heruntergeladene Dokumente und Bestätigungsmails später erheblich wichtiger sein als bloße Erinnerungen an den ursprünglichen Internetauftritt.

Valgreen (valgreen.ch) und die 14-tägige Widerrufsfrist

§ 355 BGB sieht für gesetzliche Widerrufsrechte grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen vor. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten; entscheidend ist eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Auch die Domain valgreen-ag.com sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen enthält § 356 BGB zusätzliche Besonderheiten. Die Widerrufsfrist beginnt insbesondere nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und die vorgeschriebenen Informationen ordnungsgemäß erteilt wurden.

Ob ein konkreter Vertrag rund um Valgreen (valgreen.ch) widerrufen werden kann, muss anhand des tatsächlichen Produkts und der Vertragsgestaltung geprüft werden. Gerade deshalb würde ich mich nicht allein auf eine im Vertrag abgedruckte Datumsangabe verlassen.

Interessant ist vielmehr: Wann wurden welche Unterlagen bereitgestellt und wann wurde der Verbraucher tatsächlich gebunden?

Kostenfreie Ersteinschätzung

Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.

  • 1Sie schildern uns Ihren Fall
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Neue Regel: Bei sehr später Information muss nochmals erinnert werden

Eine seit 2026 besonders interessante Vorschrift findet sich in Artikel 246b § 2 Abs. 2 EGBGB.

Werden die vorgeschriebenen Informationen weniger als einen Tag vor dem Vertragsschluss bereitgestellt, muss der Unternehmer den Verbraucher nach dem Abschluss nochmals an sein Widerrufsrecht und das dafür vorgesehene Verfahren erinnern.

Diese Erinnerung muss zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Auch die Domain valgreentrad.com sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Das ist für vollständig digitale Abschlüsse bemerkenswert.

Beispiel: Ein Interessent führt vormittags ein Telefonat, erhält um 14 Uhr einen Link und schließt um 16 Uhr eine angebliche Festgeldanlage ab. Werden die entscheidenden Informationen erst kurz zuvor übermittelt, kann die zusätzliche Erinnerungspflicht relevant werden.

Bei einem möglichen Festgeldbetrug kann somit auch der genaue Zeitpunkt einzelner E-Mails Bedeutung gewinnen.

Valgreen (valgreen.ch): Automatisierte Prozesse ersetzen nicht immer einen Menschen

Noch eine Neuerung ist für digitale Finanzangebote interessant.

Nach Artikel 246b § 3 EGBGB müssen Verbraucher vor einem Fernabsatzvertrag angemessene Erläuterungen erhalten, damit sie beurteilen können, ob die angebotene Finanzdienstleistung zu ihren Bedürfnissen und ihrer finanziellen Situation passt.

Besonders aktuell: Werden hierfür Online-Tools verwendet, muss der Unternehmer auf Wunsch vor dem Vertragsschluss und in begründeten Fällen auch danach menschliches Eingreifen ermöglichen.

Bei Valgreen (valgreen.ch) könnte deshalb relevant sein, ob ein angeblicher digitaler Anlageprozess Fragen tatsächlich beantwortete oder Anleger lediglich durch automatisierte Masken und vorgefertigte Schritte geführt wurden.

Die Vorschrift zeigt, wie detailliert der Gesetzgeber inzwischen auch den digitalen Abschluss von Finanzdienstleistungen betrachtet.

Was nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich passieren muss

Auch die Rückabwicklung ist gesetzlich geregelt. Für widerrufene Verträge über Finanzdienstleistungen bestimmt § 357b BGB, dass empfangene Leistungen grundsätzlich spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen anfallen.

Für einen Betrugsverdacht ist dieser Punkt aus einem anderen Grund interessant: Reagiert ein Anbieter auf einen erklärten Widerruf überhaupt nicht oder verlangt stattdessen neue Gebühren, sollte geprüft werden, was tatsächlich hinter dem Vertragsverhältnis steht.

Bei Valgreen (valgreen.ch) würde ich daher einen bereits erklärten Widerruf ebenso auswerten wie die Antwort darauf. Zeitpunkt, Übermittlungsweg und Eingangsbestätigung können später eine Rolle spielen.

Warum ich bei Valgreen (valgreen.ch) den digitalen Vertragsschluss Schritt für Schritt rekonstruiere

Bei einem Online-Festgeldangebot können heute schon die ersten Minuten des Vertragsabschlusses rechtlich aufschlussreich sein.

Gab es vorab sämtliche Pflichtinformationen? Wann wurden die AGB übersandt? Wurde über das Widerrufsrecht informiert? War eine Widerrufsfunktion vorhanden? Liegt eine elektronische Bestätigung vor? Wurden wesentliche Vertragsinformationen dauerhaft gespeichert?

Bei Valgreen (valgreen.ch) kann sich daraus eine andere Perspektive ergeben als allein aus der Frage, ob die Auszahlung ausgeblieben ist.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Wer über Valgreen (valgreen.ch) Festgeld angelegt hat und Zweifel am Anbieter, am Vertragsschluss oder an der Rückzahlung entwickelt, kann mir insbesondere Vertragsmails, Screenshots des Abschlussprozesses, Widerrufsbelehrungen und elektronische Bestätigungen über anlagebetrug.de übermitteln.

Dort besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Ersteinschätzung. Ich prüfe den individuellen Sachverhalt und kann einordnen, welche Auffälligkeiten des digitalen Vertragsabschlusses und welche rechtlichen Ansatzpunkte im konkreten Fall näher untersucht werden sollten.

Hinweis zu Agi Finance SA: In der zugrunde liegenden Übersicht ist dieser Fall als Namensmissbrauch beziehungsweise Identitätsmissbrauch gekennzeichnet. Demnach soll der Name eines tatsächlich existierenden Unternehmens unbefugt verwendet worden sein; die Vorwürfe richten sich nicht ohne Weiteres gegen das echte Unternehmen. Die konkrete Zuordnung und die Umstände sollten unabhängig überprüft werden.