TPGPB (tpgpb.com) ein Betrug? Erfahrungen zur Auszahlung?
Wer mehrere Hunderttausend Euro über eine Kryptoplattform bewegen soll, hört häufig beruhigende Sätze wie: „Wir sind vollständig abgesichert“ oder „Unsere Versicherung schützt sämtliche Kundengelder.“ Bei TPGPB (tpgpb.com) sollte man solche Aussagen nicht einfach übernehmen. Denn die europäische MiCA-Verordnung schreibt für regulierte Kryptodienstleister tatsächlich finanzielle Sicherheiten vor – allerdings sehen diese ganz anders aus, als manche Werbeaussage vermuten lässt.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und befasse mich mit Trading-Betrug, Krypto-Betrug und Problemen bei der Auszahlung. Gerade bei TPGPB (tpgpb.com) kann die Frage nach Eigenmitteln, Versicherung und finanzieller Absicherung helfen, Marketingversprechen von regulatorischen Tatsachen zu unterscheiden.
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MiCA kennt drei unterschiedliche Kapitalstufen
Für zugelassene Kryptodienstleister enthält Artikel 67 MiCA sogenannte aufsichtsrechtliche Sicherungsanforderungen. Wie hoch das permanente Mindestkapital sein muss, hängt davon ab, welche Dienstleistungen ein Unternehmen tatsächlich anbietet.
Die Zahlen sind konkret:
Für Anbieter der Klasse 1 beträgt die Mindestanforderung 50.000 Euro. Dazu gehören beispielsweise Krypto-Beratung, Portfolioverwaltung sowie die Annahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen.
Bei Klasse 2 steigt die Summe auf 125.000 Euro. Hierzu zählen unter anderem die Verwahrung von Kryptowerten sowie der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte.
Wer selbst eine Krypto-Handelsplattform betreibt, fällt in Klasse 3. Hier sieht MiCA mindestens 150.000 Euro vor.
Bei TPGPB (tpgpb.com) sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche konkrete Tätigkeit der Betreiber überhaupt ausüben will.
TPGPB (tpgpb.com): 150.000 Euro sind nicht automatisch die tatsächlich erforderliche Summe
Die genannten Beträge sind nur eine Untergrenze.
Artikel 67 enthält nämlich eine zweite Berechnungsmethode. Ein Kryptodienstleister muss jederzeit Sicherheiten in Höhe des höheren von zwei Werten vorhalten: entweder das für seine Dienstleistung geltende Mindestkapital oder ein Viertel seiner fixen Gemeinkosten des vorherigen Jahres.
Ein Rechenbeispiel:
Betreibt TPGPB (tpgpb.com) eine Handelsplattform und liegen die berücksichtigungsfähigen jährlichen Fixkosten bei 2,4 Millionen Euro, ergeben 25 Prozent davon 600.000 Euro.
In diesem Beispiel würden nicht lediglich 150.000 Euro ausreichen. Die maßgebliche Sicherungsanforderung läge bei mindestens 600.000 Euro.
Damit orientiert sich die Regelung teilweise an der tatsächlichen Größe des Unternehmens.
Auch junge Unternehmen müssen finanziell vorsorgen
Eine Plattform kann sich nicht darauf berufen, dass sie noch kein vollständiges Geschäftsjahr hinter sich hat.
Bei Unternehmen, die seit weniger als zwölf Monaten aktiv sind, werden nach Artikel 67 die prognostizierten Fixkosten der ersten zwölf Monate zugrunde gelegt. Diese Zahlen stammen aus den Planungen, die bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt wurden.
Das kann bei TPGPB (tpgpb.com) interessant sein, wenn mit Aussagen wie „neu gegründetes europäisches FinTech“ geworben wird.
Jung zu sein bedeutet regulatorisch nicht, ohne finanzielle Absicherung starten zu dürfen.
TPGPB (tpgpb.com) kann Eigenmittel oder eine Versicherung einsetzen
MiCA schreibt nicht zwingend vor, dass die gesamte Sicherung als Bargeld auf einem Bankkonto liegen muss.
Artikel 67 erlaubt zwei Grundformen: entsprechende Eigenmittel oder eine Versicherung beziehungsweise vergleichbare Garantie. Auch eine Kombination ist möglich. Für Eigenmittel verweist MiCA auf qualitativ besonders belastbare Kapitalbestandteile des europäischen Bankenaufsichtsrechts.
Damit entsteht ein wichtiger Unterschied zu einer Werbeaussage wie:
„TPGPB (tpgpb.com) verfügt über eine Versicherung von 20 Millionen Euro.“
Eine hohe Versicherungssumme klingt beeindruckend. Sie sagt aber allein noch nichts darüber aus, welche Risiken überhaupt versichert sind und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich gezahlt wird.
Die Versicherung muss öffentlich auffindbar sein
MiCA begnügt sich nicht mit der bloßen Behauptung, eine Police existiere.
Setzt ein Kryptodienstleister eine Versicherung zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Sicherungsanforderungen ein, muss diese nach Artikel 67 auf der Webseite öffentlich offengelegt werden. Die Police muss außerdem von einem dafür zugelassenen Versicherungsunternehmen stammen.
Für eine Prüfung von TPGPB (tpgpb.com) kann deshalb ein einfacher Schritt aufschlussreich sein:
Wo finden sich Angaben zum Versicherer?
Welche Gesellschaft ist Versicherungsnehmer?
Für welche Länder gilt die Deckung?
Und handelt es sich tatsächlich um die in MiCA vorgesehene Absicherung oder nur um eine allgemein gehaltene Marketingbehauptung?
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TPGPB (tpgpb.com): Eine MiCA-Versicherung muss bestimmte Mindestbedingungen erfüllen
Auch die Laufzeit ist geregelt.
Eine entsprechende Police muss zunächst für mindestens ein Jahr abgeschlossen sein. Für ihre Kündigung ist eine Frist von mindestens 90 Tagen vorgesehen. Außerdem muss die Versicherung von einem unabhängigen Drittunternehmen bereitgestellt werden.
Diese Vorgaben sollen verhindern, dass eine angebliche Absicherung lediglich kurzfristig oder jederzeit ohne Vorlauf beseitigt werden kann.
Wenn TPGPB (tpgpb.com) auf Nachfrage nur ein selbst erstelltes „Insurance Certificate“ ohne nachvollziehbaren Versicherer vorlegt, sollte dieses Dokument deshalb genau überprüft werden.
Ein Logo und eine Deckungssumme ersetzen keinen Versicherungsvertrag.
Welche Schäden soll die Police überhaupt erfassen?
Besonders interessant wird Artikel 67 bei den versicherten Risiken.
MiCA nennt ausdrücklich den Verlust von Dokumenten, Falschdarstellungen und irreführende Aussagen sowie bestimmte Verstöße gegen gesetzliche und regulatorische Pflichten. Ebenfalls erfasst werden sollen unter anderem Verletzungen von Vertraulichkeitspflichten und Fehler beim Umgang mit Interessenkonflikten.
Damit geht die vorgeschriebene Absicherung deutlich über einen simplen Schutz gegen einen Hackerangriff hinaus.
Für Kunden von TPGPB (tpgpb.com) kann etwa relevant werden, wenn falsche Angaben über Dienstleistungen oder die Funktionsweise des Angebots gemacht wurden.
Sogar Systemausfälle gehören zu den vorgesehenen Risiken
Ein weiterer Punkt wird in der Werbung selten erwähnt.
Die MiCA-Versicherung muss grundsätzlich auch Verluste erfassen, die aus Betriebsunterbrechungen oder Systemausfällen entstehen. Abhängig vom Geschäftsmodell kommen zudem Risiken aus grob fahrlässiger Verwahrung von Kundenkryptowerten sowie bestimmte Haftungsfälle bei verlorenen Kryptowerten hinzu.
Angenommen, TPGPB (tpgpb.com) erklärt nach einem mehrtägigen Totalausfall, sämtliche Kundendaten und Kryptobestände seien wegen eines technischen Fehlers nicht mehr rekonstruierbar.
Dann stellt sich neben vielen anderen Fragen auch diejenige nach der regulatorisch vorgesehenen Versicherung.
Welche Police bestand zu diesem Zeitpunkt? Welche Schäden deckte sie? Wurde der Schaden dem Versicherer gemeldet?
Eine Versicherung ist keine Einlagensicherung
Hier entsteht häufig ein Missverständnis.
Dass TPGPB (tpgpb.com) eine MiCA-konforme Versicherung besitzt, bedeutet nicht automatisch, dass jeder Anleger bei jedem Verlust vollständig entschädigt wird.
Die aufsichtsrechtliche Absicherung schützt gegen bestimmte Unternehmensrisiken. Sie ist kein Versprechen, Kursverluste, erfolglose Investments oder jede verweigerte Auszahlung zu ersetzen.
Deshalb sollte bei Aussagen wie „Ihr Investment ist zu 100 Prozent versichert“ genau geklärt werden, was damit überhaupt gemeint ist.
Regulatorische Eigenmittel, eine Berufshaftungs- beziehungsweise Unternehmensversicherung und eine Garantie des eingesetzten Kapitals sind drei völlig unterschiedliche Dinge.
TPGPB (tpgpb.com) sollte konkrete Nachweise statt großer Zahlen liefern
Für Betroffene können gerade die Unterlagen hinter einem Sicherheitsversprechen interessant werden.
Hat TPGPB (tpgpb.com) mit einer bestimmten Versicherungssumme geworben, sollte die betreffende Webseite oder Werbeanzeige gesichert werden. Ebenso wichtig sind Versicherungszertifikate, Namen des Versicherers, Vertragsnummern, E-Mails des Supports und Aussagen persönlicher Ansprechpartner.
Danach lässt sich prüfen, ob das behauptete Sicherheitskonzept mit den tatsächlichen regulatorischen Anforderungen zusammenpasst.
Wer bei TPGPB (tpgpb.com) Geld investiert hat, mit einer angeblichen Versicherung beruhigt wurde und nun keine Auszahlung erhält, sollte sich deshalb nicht allein von beeindruckenden Deckungssummen täuschen lassen. Entscheidend ist, was tatsächlich abgesichert war, welche Gesellschaft verantwortlich ist und ob die behaupteten Sicherheiten überhaupt existieren.
Betroffene können ihre Unterlagen und Erfahrungen zu TPGPB (tpgpb.com) über anlagebetrug.de übermitteln. Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht biete ich dort eine kostenfreie Ersteinschätzung an und prüfe, welche rechtlichen Ansatzpunkte sich aus den Versicherungsangaben, den finanziellen Sicherheiten und dem konkreten Verlauf ergeben.